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BGH, 21.09.1965 - 5 StR 351/65 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ausstellungsvitrine als umschlossener Raum
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51
Annahme eines schweren Diebstahls bei ordnungsgemäßem Hineingelangen in ein …
Auszug aus BGH, 21.09.1965 - 5 StR 351/65
Das Landgericht geht zwar von der Begriffsbestimmung des umschlossenen Raumes in BGHSt 1, 158, 164 [BGH 11.05.1951 - GSSt - 1/51] aus und läßt auch zutreffenderweise die bloße Eignung des Raumes, von Menschen betreten zu werden, nicht genügen. - BGH, 26.09.1961 - 1 StR 335/61
Verwerfung einer Revision - Anordnung einer Sicherheitsverwahrung - Diebstahl von …
Auszug aus BGH, 21.09.1965 - 5 StR 351/65
Die von den Angeklagten aufgebrochene Ausstellungsvitrine stellt daher schon dann einen umschlossenen Raum und nicht nur ein Behältnis dar, wenn sie - woran bei der Größe des Raumes kein Zweifel sein kann - zum Dekorieren notwendigerweise von Menschen betreten werden muß (vgl. hierzu auch BGH 1 StR 335/61 vom 26. September 1961 - unveröffentlicht).